Das Landgericht Dresden hält die Forderung des Käufers eines mit „Schummel-Software“ ausgerüsteten Fahrzeuges aus dem VW-Konzern, ihm ein Neufahrzeug zu liefern, für unverhältnismäßig, wenn nicht zuvor dem Rückruf gefolgt und das von VW angebotene Update installiert wurde.
Auf verkehrsrecht-freiberg.de haben wir das Urteil etwas ausführlicher vorgestellt.