Stellt man sein Auto im Umfeld der Gemeindeverwaltung Halsbrücke, insbesondere vor der gegenüberliegenden Sparkassenfiliale ab, läuft man Gefahr, recht bald unerfreuliche Post von der Gemeinde zu erhalten.
Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, welcher von seinem Büro aus die Straße Am Ernst-Thälmann-Heim sowie die Geschäftsstelle der Sparkasse einsehen kann, überwacht offenbar regelmäßig vom Fenster aus den ruhenden Verkehr. Liegt aus seiner Sicht ein Parkverstoß vor, greift er zur Kamera und veranlasst die Anhörung des Halters. Gleichzeitig erfolgt eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld.
So weit, so juristisch jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Fortgang eines uns seit über sechs Monaten beschäftigenden Owi-Verfahrens überrascht uns nun aber doch.
Unser Mandant hatte seinen Pkw früh am Morgen und außerhalb der Geschäftszeiten der Sparkasse auf einem unmittelbar vor deren Eingang befindlichen Behindertenparkplatz abgestellt, um am Automaten Geld zu holen. Der gesamte Vorgang dauerte nicht länger als drei Minuten. Außerdem ist der Parkplatz vom Eingangsbereich der Sparkasse aus gut einsehbar. Er hätte bei Bedarf sein Fahrzeug also jederzeit wegfahren können. Es kam wie es kommen musste: Er erhielt eine Verwarnung und wandte sich damit an uns.
Wir teilten der Gemeinde mit, dass aus unserer Sicht schon kein Parkverstoß vorläge, da unser Mandant das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten abstellte und es zudem nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verließ, da er es jederzeit im Blick hatte und hätte eingreifen können. Das Verwarnungsgeld wurde nicht entrichtet.
Eine Antwort erhielten wir nicht. Statt dessen ging unserem Mandanten Monate später eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen zu. Angemahnt wurde die Zahlung des Verwarnungsgeldes!
Dazu sollte man wissen, dass eine Verwarnung nur wirksam wird, wenn man sie akzeptiert und das Verwarnungsgeld bezahlt. Anderenfalls muss die Behörde, sollte sie die Ordnungswidrigkeit weiterhin ahnden wollen, einen Bußgeldbescheid erlassen. Für eine Mahnung zur Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Androhung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtzahlung fehlt jegliche rechtliche Grundlage.
Wir baten die Gemeinde erneut um Einstellung des Verfahrens und hörten wieder ca. zwei Monate lang nichts von ihr. Diese Woche nun erreichte uns ein Antwortschreiben. Darin hält man daran fest, dass ein Parkverstoß begangen worden und das Verwarnungsgeld zu zahlen sei.
Wir sahen uns also genötigt, der Behörde den Ablauf des Bußgeldverfahrens, insbesondere nach Zurückweisung einer Verwarnung, zu erläutern und zudem vorsorglich auf die inzwischen längst eingetretene Verjährung hinzuweisen. Bei aller Nachsicht konnten wir außerdem nicht umhin, der Gemeinde eine Frist für die ausdrückliche Erklärung der Einstellung des Verfahrens zu setzen und mit Erhebung einer negativen Feststellungklage zu drohen. Auf die Antwort sind wir schon gespannt…