Wir hatten ja hier schon über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts informiert, nach welcher eine rechtswidrig vorgenommenen Blutentnahme in der Regel wohl kein Beweisverwertungsverbot in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer nach sich zieht.
Aber Gericht ist ja nicht gleich Gericht, und wo zwei Juristen sind, gibt es mindestens drei Meinungen. Man könnte also annehmen, daß andere Gerichte diese Auffassung nicht teilen. Wie sieht´s zum Beispiel mit den Verwaltungsgerichten aus, die immer dann entscheiden müssen, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde geht?
Allen, die es mit der Promillegrenze gerne mal nicht so genau nehmen, sei gesagt, daß auch die Verwaltungsgerichte dazu neigen, über eine mögliche Rechtswidrigkeit der Blutentnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung hinwegzusehen. Es überwiege das Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragsteller, von ihren Fahrerlaubnissen einstweilen weiter Gebrauch zu machen, urteilt z. B. das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluß v. 12.09.2008, VG 4 A 139.08, Zusammenfassung)
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