Häufiger sind in der Praxis die Fälle, in denen verheiratete Männer die ihnen per Gesetz „verordnete“ Vaterschaft bei dem Verdacht, nicht der Erzeuger des Kindes zu sein, anfechten.
Es kommt aber auch vor, daß der biologische Vater seine Vaterschaft feststellen lassen und zugleich die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter anfechten möchte. Hierzu muß er vor dem Familiengericht Klage erheben. Gegen wen? Nun, zunächst einmal gegen den gesetzlichen Vater und Ehemann der Mutter. Gleichzeitig muß er aber auch – was beim ersten Hinsehen seltsam anmuten mag – das Kind als Beklagten in die Klageschrift aufnehmen. Beherzigt er bzw. sein Anwalt dies nicht, kann es ihm ergehen, wie dem Kläger in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Rechtsstreit (Urteil v. 30.07.2008, XII ZR 18/07).
Da das Kind ursprünglich nicht mitverklagt und erst nach einem richterlichen Hinweis im Berufungsverfahren in die Klage einbezogen wurde, war zwischenzeitlich die für die Anfechtung der Vaterschaft geltende Frist verstrichen.
Gemäß § 1600b BGB kann die Vaterschaft nur innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Berechtigte Umstände erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, angefochten werden. In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall war zwar der gesetzliche Vater rechtzeitig verklagt worden, nicht aber das Kind. Die Anfechtungsklage war damit zum Scheitern verurteilt, und dem biologischen Vater bleibt es damit verwehrt, auch als gesetzlicher Vater anerkannt zu werden, was für alle Beteiligten eine Reihe von praktischen Auswirkungen hat (z. B. Erbfolge, Unterhaltspflichten etc.).
Wenn Sie Fragen zur Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft haben, beraten wir Sie gern.