Abweichung vom Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes genügt nicht als Nachweis einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 340/10, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mieter schon allein deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, weil die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten deutlich über den Werten des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes e. V. lagen.
Grundsätzlich hat der Vermieter bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluß auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB zu beachten, also auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis hinzuwirken. Hält ein Mieter diese Pflicht für verletzt und möchte einen Erstattungsanspruch für aus seiner Sicht überhöhte Nebenkostenzahlungen geltend machen, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH ihm die Beweislast dafür, daß der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt hat. Dieser Beweis kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein dadurch geführt werden, daß auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e. V., in welchem geringere Kosten erfaßt wurden, hingewiesen wird.
„Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.“
Mieter werden daher in der Regel weitere Anhaltspunkte darzulegen und zu beweisen haben, die gegen ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sprechen. Dennoch kann der Betriebskostenspiegel einen ersten Anhaltspunkt bieten. Die jährlich aktualisierten Betriebskostenspiegel finden Sie hier.
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zur Pressemitteilung des BGH (Urteil liegt noch nicht gedruckt vor)