Mietspiegel von Freiberg

Gestern berichteten wir über eine Entscheidung des BGH zu der Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieterhöhungsverlangen den aktuellen Mietspiegel beizufügen.
Nicht verpflichtet hierzu ist er, wenn der Mietspiegel für jedermann öffentlich zugänglich ist oder wenn er beim Vermieter eingesehen werden kann.
Wer sich – sei es aus Anlaß einer anstehenden Mieterhöhung oder zur allgemeinen Information – für den Mietspiegel von Freiberg interessiert, kann ihn im Amt für Sozial- und Wohnungswesen (Sachgebiet Wohnungswesen, Borngasse 6, 09599 Freiberg) oder in der Infothek des Rathauses am Obermarkt erhalten.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen

Will der Vermieter einer Wohnung die Miete erhöhen, so kann dies unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete geschehen. Die ortsübliche Vergleichsmiete läßt sich in der Regel dem sogenannten Mietspiegel entnehmen.
An Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens stellt das Gesetz einige Anforderungen. So muß zur Begründung der Mieterhöhung auf den Mietspiegel Bezug genommen werden. Ist dieser nicht allgemein zugänglich (z. B. bei der Gemeinde oder im Internet) muß der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen beifügen.
Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine Ausnahme gemacht (Urteil v. 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08, Pressemitteilung). Ist der Mietspiegel zwar nicht öffentlich, aber im Kundencenter des Vermieters einsehbar, braucht er dem Mieter nicht zusammen mit dem Mieterhöhungsverlangen übersendet werden.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!