OLG Dresden zur Höhe der Mietkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

Wer nach einem Unfall auf ein gemietetes Ersatzfahrzeug angewiesen ist und die Kosten vom Unfallgegner oder einer Versicherung erstattet bekommen möchte, muß das Fahrzeug selbstverständlich zu einem vernünftigen Tarif anmieten, also das sogenannte Wirtschaftlichkeitgebot befolgen. Welcher Tarif für welche Fahrzeugklasse angemessen ist, hängt natürlich auch davon ab, wie sich die regionale Marktlage darstellt.
Häufig übersenden die Versicherungen den Geschädigten Tabellen mit den ortsüblichen Mietwagentarifen.
Kommt es über die Angemessenheit des Tarifs zum Streit, muß nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall weigerten sich der Unfallgegner und dessen Versicherung, die Mietwagenkosten komplett zu erstatten, da sie der Auffassung waren, der Geschädigte hätte weitere Angebote einholen und einen günstigeren Anbieter für ein vergleichbares Fahrzeug wählen müssen (Urteil v. 28.05.2008, Az. 7 U 131/08). Allerdings war der Geschädigte bereits relativ kurze Zeit vor dem aktuellen Unfall schon einmal gezwungen gewesen, ein Fahrzeug anzumieten. Dies geschah zu ähnlichen Konditionen und wurde seinerzeit von der damals ersatzpflichtigen Versicherung nicht beanstandet. Aufgrund dessen, so das OLG Dresden, habe der Geschädigte keinen Anlaß gehabt, an der Angemessenheit der Mietwagenkosten zu zweifeln, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, Konkurrenzangebote einzuholen.
Aber Vorsicht: Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn der Geschädigte vor Anmietung des Fahrzeugs von der Versicherung über günstigere Tarife informiert worden wäre. Dann hätte er auf jeden Fall weitere Angebote einholen und sich für ein günstigeres entscheiden müssen.
Bei Fragen zur Unfallabwicklung und Anmietung eines Unfallersatzwagens stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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